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Verkaufen & Vermieten · 2 Min. Lesezeit · Stand September 2026

Energieausweis: Was Eigentümer wissen müssen

Wann Sie ihn vorlegen müssen, was in die Anzeige gehört, wann ein Bedarfsausweis Pflicht ist und wie lange er gilt.

Ob Verkauf oder Vermietung: Der Energieausweis zeigt Interessenten, wie viel Energie ein Gebäude braucht. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher Gebäudeenergiegesetz, GEG) regelt, wann Sie ihn brauchen und was davon schon in die Anzeige gehört.

Wann Sie ihn vorlegen müssen

Wer verkauft oder vermietet, muss Interessenten den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen, zum Beispiel durch einen deutlich sichtbaren Aushang. Nach Vertragsschluss ist er dem Käufer oder Mieter unverzüglich zu übergeben, im Original oder als Kopie (§ 80 Abs. 4 GModG). Beim Vermieten gilt dasselbe (§ 80 Abs. 5 GModG).

Was in die Anzeige gehört

Wird die Immobilie in kommerziellen Medien angeboten und liegt ein Energieausweis vor, müssen schon in der Anzeige diese Angaben stehen (§ 87 GModG):

  • die Art des Ausweises: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
  • der Endenergiebedarf oder -verbrauch
  • die wesentlichen Energieträger der Heizung
  • bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Der Verbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der vergangenen Jahre, der Bedarfsausweis auf einer Berechnung aus Bausubstanz und Anlagentechnik. Oft haben Sie die Wahl. Einen Bedarfsausweis brauchen Sie aber für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde — es sei denn, es erfüllte schon bei der Fertigstellung die Wärmeschutzverordnung von 1977 oder wurde später auf dieses Niveau gebracht (§ 80 Abs. 3 GModG).

Gültigkeit und Ausnahmen

Ein Energieausweis gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG). Beim Verkauf oder bei der Vermietung eines Baudenkmals ist keiner nötig (§ 79 Abs. 4 GModG); in Anzeige und Exposé sollte das dann ausdrücklich stehen, damit die fehlende Angabe nicht wie ein Versäumnis wirkt.

Wer den Ausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt oder die Pflichtangaben in der Anzeige weglässt, handelt ordnungswidrig; das Bußgeld kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 108 GModG). Fehlt Ihr Ausweis, organisieren wir ihn und übernehmen die Werte direkt ins Exposé.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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